AGB 010175

01 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Für Verträge, insbesondere für alle Lieferungen, sind die vorliegenden AGB maßgebend, auch wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Die Auftragsbestätigungen bzw die AGB des Lieferers sind rechtsgültig und in jeder Hinsicht bindend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den AGB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Ware erklärt sich der Besteller mit den AGB des Lieferers einverstanden. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Unsere Vertreter besitzen keine Abschlussvollmacht, auch nicht für Nebenabreden oder zur Regulierung eventueller Reklamationen. Kein Vertrag kann ohne Zustimmung des Lieferers auf Dritte übertragen werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend.

02 Preise
Für die Preise gelten die Konditionen der Auftragsbestätigung. Für alle nach Vertragsabschluss neu eingeführten Steuern oder Abgaben sowie etwaige Erhöhungen von Rohmaterial- und Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten, Zöllen und dgl, durch welche die Herstellung und der Vertrieb direkt oder indirekt verteuert werden, behält sich der Lieferer eine entsprechende Preiserhöhung vor.
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht hierauf. Sie verbleiben im Eigentum und Besitz des Lieferers. Bei Nichtausnutzung übernimmt der Besteller den Restanteil der nicht gedeckten Effektivkosten.

03 Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Wird Ware aus Gründen zurückgesandt, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller ebenfalls die Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer. Dies gilt auch bei unaufgeforderter Rücksendung reklamierter Teile.

04 Mehr- und Minderlieferungen
Bei der Lieferung sind Abweichungen auf Gewichte oder Stückzahl bis 10 v H gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmengen als auch der einzelnen Teillieferungen. Einen Anspruch auf Überlieferung der Abschlussmenge hat der Besteller nicht.

05 Haftung für Mängel
Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl oder der Güte der Ware sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 377 HGB spätestens innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend zu machen. Drei Monate nach Lieferung ist die Haftung auch für versteckte Mängel ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit ist beschränkt entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
Vor einer Rücksendung ist der Besteller verpflichtet, Proben der beanstandeten Waren unverzüglich dem Lieferer zur Verfügung zu stellen, damit sich derselbe von der Richtigkeit überzeugen kann bzw die Fertigung weiterer mangelhafter Teile vermieden wird. Geschieht dies nicht, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruch spätestens vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung von Rüge- oder Verjährungsfristen.
Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Stückzahl gegen Stückzahl Ersatz geliefert, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden und mehr als 5 v H der Liefermenge ausmachen. Für bereits weiterverarbeitete Teile kann eine Mängelrüge nicht anerkannt werden, es sei denn, der Mangel war erst nach Verarbeitung erkennbar, und die Verarbeitung weiterer Teile ist sofort nach Bekanntwerden des Mangels eingestellt worden. Auch dann beschränkt sich der Ersatzanspruch auf Nachlieferung mangelfreier Stücke gemäß den vorstehenden Vertragsbestimmungen.
Weitergehende Ansprüche wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw sind ausgeschlossen, auch unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung.
Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Ware und ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

06 Liefer- und Abnahmefristen
Alle Zeitpunkte oder Fristen für die Lieferung sind nur annähernd angegeben, dh als voraussichtliche Lieferzeit ab Werk, jedoch ohne Verpflichtung des Lieferers, sie genau einzuhalten. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wen der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Werk des Lieferers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Hierzu gehören zB alle Fälle höherer Gewalt, Verfügungen der Behörden, Mobilmachung und Krieg, Verkehrsstörungen, Ausbleiben von Rohmaterial, Zulieferungen und Energie sowie Hilfs- und Betriebsstoffen, infolge Unterbrechung der regelmäßigen Versorgung des Lieferers, Beschädigung von Maschinen und Werkzeugen, Streiks und Aussperrungen, Mangel an erforderlichen Facharbeitern. Bei Lieferverzög sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bleibt jedoch, wenn der in Aussicht genommene Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten ist, jeder Partei vorbehalten, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei der Besteller zuvor unter entsprechender Ankündigung eine Nachfrist von sechs Wochen zu setzen hat. Das Fristsetzungs- und Rücktrittsrecht des Bestellers ruht solange, als dieser nicht alle fälligen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung nachgekommen ist. Mangels gegenseitiger Vereinbarung ist der Lieferer zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung wird wie ein selbstständiger Abschluss behandelt. Infolgedessen kann der Besteller bei der Verzögerung von Teillieferungen keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teilmenge geltend machen, noch wird der Vertrag im Ganzen hierdurch berührt oder beeinträchtigt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für solche Waren, deren Lieferung zwar nicht für den Zeitraum derartiger Arbeitsunterbrechungen vereinbart gewesen ist, welche jedoch infolge einer derartigen Verzögerung erst später in Angriff genommen werden können, und zwar aufgrund der Ereignisse, welche die vorhergehende Unterbrechung oder Verzögerung bewirkt haben. Ist die Lieferung von einer Einteilung oder einem Abruf des Bestellers abhängig, so kann der Lieferer dem Besteller eine Frist von sechs Wochen zur Einteilung oder zum Abruf setzen. Erfolgen Einteilung oder Abruf innerhalb dieser Frist nicht oder entsprechen sie nicht den getroffenen Absprachen, so ist der Lieferer berechtigt, die Einteilung oder den Abruf vorzunehmen. In jedem Fall, also auch ohne Setzung einer Nachfrist, ist der Lieferer berechtigt, wenn Einteilung oder Abruf verspätet erfolgen, die vereinbarten Preise einer Steigerung der Listenpreise seit Vertragsschluss anzupassen.

07 Liefervorbehalt, Sicherungsrecht und Rücktrittsrecht des Lieferers
Die Möglichkeit der Eindeckung mit Rohmetallen und Devisen bleibt vorbehalten, dh, der Lieferer ist zur Lieferung der verkauften Ware nur insoweit verpflichtet, als eine Eindeckung der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohmetalle zu den am Tage (Datum) der Auftragsbestätigung gültigen Preise möglich ist.
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, die Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherheitsübergang von Waren, Vorräten oder Außenständen usw), oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeigneten Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

08 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sache bis zur Erfüllung aller der Firma ANTON TRÄNKLE GMBH & CO KG aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen vor.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eingentumsvorbehalt veräußern. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und andere die Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherungen in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Fall vorheriger Be- oder Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufs ist, ab.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Zur Abtretung, Verpfändung oder zum Verkauf der Forderungen (auch im Rahmen eines Factoringgeschäfts) ist der Besteller nicht berechtigt.
Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Lieferers um mehr als 25 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller sofort dem Lieferer unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen nach Ziffer 07, Absatz 3, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

09 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat in bar netto Kasse innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisungen oder Verrechnungsschecks. Die Zahlungen selbst sind nur an den Lieferer zu leisten.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Vorbehalten bleibt lediglich das Recht des Bestellers, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Kaufpreis für eine Lieferung geltend zu machen, sowie ihm hinsichtlich derselben Lieferung nach diesen Lieferungsbedingungen zulässige Gewährleistungsansprüche zustehen. Beziehen sich die Mängelansprüche nur auf einen Teil der Lieferungen, so beschränken sich Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers auf einen angemessenen Teil des offenen Kaufpreises. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gilt folgendes als vereinbart:
Alle Forderungen des Lieferers werden sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen, zu stellen.
Der Besteller darf die gemäß Ziffer 08, Absatz 1 und 2, im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Lieferer herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Gemäß Ziffer 08 abgetretene Forderungen darf der Besteller in diesem Fall nicht mehr einziehen.
Der Besteller nimmt Barzahlungen auf die abgetretenen Forderungen für den Lieferer in gesonderte Verwahrung und tritt diesem Postbank- und Bankguthaben in der nach Ziffer 08, Absatz 4, 5 und 6 zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an den Lieferer weiterzuleiten.
Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz zu verlangen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10 Auftragsänderung
Jede Auftragsänderung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Lieferers. Bei technischen Änderungen, Quoten- und Terminänderungen bezüglich des abgeschlossenen Vertrags erhält der Lieferer das Recht, sämtliche Umstellungs- und Mehrkosten in Anrechnung zu bringen. Hierzu zählen ua Restamortisation der auftragsfixen Kosten, Kosten für Neuwerkzeuge und Maschinenumstellungen, Zins- und Lagerkosten, Kosten aufgrund veränderter Kalkulationsbedingungen, Kosten der technischen als auch verwaltungsmäßigen Änderungsdurchführung.
Außerdem besteht der Lieferer automatisch auf Abnahme und Bezahlung des im eigenen Hause und bei Vorlieferanten vorhandenen Rohmaterials und bereits fertiggestellter Teile. Sofern bei Änderungen Kapazitätsauslastungslücken entstehen, so ist der Lieferer berechtigt, auch die hiermit verbundenen Kosten dem Besteller zu belasten.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht VS-Villingen bzw Landgericht Konstanz vereinbart. Nach seiner Wahl kann der Lieferer auch am Landgericht Freiburg oder am Gerichtsstand des Bestellers klagen.
Für das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht maßgebend, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

12 Abänderungen und Rechtsgültigkeit des Vertrags
Eventuell schriftlich mit dem Lieferer vereinbarte Änderungen der vorstehenden Bedingungen gelten nur für diejenigen einzelnen Abschlüsse, für welche diese Änderung ausdrücklich vereinbart wird. Eine derartige Abänderung besitzt keine rückwirkende Kraft, noch soll sie sich auf künftige Abschlüsse beziehen, wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart worden ist.
Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw einzelner Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrags bzw der Bedingungen in allen übrigen Teilen nicht.